Forum Archaeologiae - Zeitschrift für klassische Archäologie 81 / XII / 2016

BAU UND RECHT IN DER ANTIKE: 4. WIENER KOLLOQUIUM ZUR ANTIKEN RECHTSGESCHICHTE
Veranstaltet durch Kaja Harter-Uibopuu und Thomas Kruse im Rahmen der Documenta Antiqua, Institut für Kulturgeschichte der Antike, Österreichische Akademie der Wissenschaften, 10. und 11. November 2016

Seit 2008 widmet sich die Veranstaltungsreihe „Wiener Kolloquien zur antiken Rechtsgeschichte“ vorwiegend Themen, die dazu geeignet sind, interdisziplinär und epochenübergreifend behandelt zu werden. So standen 2008 das Phänomen der Amnestie und 2011 der Sport im Mittelpunkt dieses Treffens von Rechtshistorikern und Althistorikern [1]. Für die Tagung 2016 sollte die bewährte Kooperation erweitert und Archäologen um Kooperation gebeten werden. Das Thema „Bau und Recht in der Antike“ hatte sich dabei vor allem in zahlreichen Gesprächen zwischen Epigraphikern, Rechtshistorikern und Archäologen an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien entwickelt, in denen der Zusammenhang zwischen den auf Inschriften und in literarischen Zeugnissen überlieferten Beschreibungen von Bauvorhaben und deren praktischer Umsetzung im Mittelpunkt stand. Die Leitthemen sollten dabei einerseits die Organisation der Bautätigkeit und deren Finanzierung durch die öffentliche Hand sein, wobei im Besonderen die Rolle der zuständigen Amtsträger, ihre Kompetenzen und ihre Verantwortlichkeiten untersucht werden sollten. Bauausschreibungen, wie sie in einigen griechischen Inschriften zu finden sind, ließen interessante Interpretationen sowohl aus rechtlicher, als auch wirtschaftshistorischer und nicht zuletzt vor allem aus archäologischer Sicht erwarten. Ein zweiter Schwerpunkt lag auf den Rechtsverhältnissen zwischen Bauherren und Handwerkern, seien sie im öffentlichen oder privaten Recht. Auch hier eröffnet der Blick auf die Realität des Bauens neue Möglichkeiten des Umgangs mit den theoretischen Quellen der Juristen.

Am 10. und 11.11.2016 fand die lange geplante Tagung in Wien statt. Chronologisch reichten die Beiträge vom Alten Orient bis in die Spätantike mit jeweils einem Schwerpunkt auf den Bautätigkeiten der griechischen Polis im 5. und 4.Jh. v.Chr. und den Bautätigkeiten in Rom und seinen Provinzen, inhaltlich wurden die eben genannten Leitthemen ebenso angesprochen wie weiterführende Fragen.
Guido Pfeifer (Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main) eröffnete die Tagung mit einer differenzierten Analyse der großen Inschrift Tukulti-Ninurtas I. (1243–1207 v.Chr.) vom Neuen Palast in Assur [2]. Der Baubericht, der auf den ersten Blick natürlich die Selbstdarstellung des Herrschers in den Mittelpunkt rückt, enthält deutliche normative Elemente, wenn er etwa in Kolumne VI den Bau und seine Gründungsurkunden vor Missbrauch oder Beseitigung durch Flüche schützt. In die Anfänge des öffentlichen Bauwesens in Griechenland führte Rune Fredriksen (Archäologie, Kopenhagen) mit einem Beitrag zur Archaik ein. Dem archäologischen Befund, der deutlich die Entwicklung von monumentalen Gebäuden zeigt, sowohl mit sakralem Hintergrund als auch ohne diesen, steht ein äußerst magerer literarischer und epigraphischer Befund entgegen, der es unmöglich macht, genau zu erkennen, wer die einzelnen Bauten in Auftrag gab oder sie finanzierte. Derartige Informationen finden sich in größerem Umfang erst ab dem 5.Jh. v.Chr., mit einem deutlichen Anstieg im 4.Jh. v.Chr.
Die nächsten vier Beiträge widmeten sich diesem Themenkomplex. Am Beispiel der Bauvergabeordnung von Tegea erläuterte Gerhard Thür (Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht, Wien) die Rechtsakte, die öffentliche Bautätigkeit begleiteten und die oftmals komplexen Fragen, die darin geregelt werden mussten [3]. In diesem Fall liegt eine Bauausschreibung vor, mit der zu Beginn der Bautätigkeit Unternehmer angesprochen wurden, die sich dann um einzelne Baulose bewerben konnten. Die Bedingungen der Bautätigkeit, die Pflichten und Rechte der Unternehmer werden darin ebenso geregelt, wie Konfliktlösungsmechanismen und die Kompetenzen der städtischen Amtsträger. Andere epigraphische Zeugnisse überliefern mit Bauverträgen und Bauabrechnungen spätere Phasen der jeweiligen Unternehmen und ergänzen damit die Vorschriften aus Tegea, die wohl mit dem Neubau des Tempels der Athena Alea (um 350 v.Chr.) in Verbindung gebracht werden müssen.
Ein wichtiges Element jeder Vergabe eines Bauauftrages bildete die Absicherung der Bauherren gegenüber den Unternehmern. Diese mussten Bürgen stellen, die für die zeitgerechte und qualitätvolle Erfüllung der Aufgaben einzustehen hatten. Peter Long (Alte Geschichte und Rechtswissenschaften, London) untersuchte bereits in seiner Dissertation die Stellung der Bürgen in Bauvorhaben im klassischen und hellenistischen Griechenland. In seinem Beitrag zur Tagung konnte er aufzeigen, dass Städte als Bauherren von Unternehmern fast immer die Stellung von Bürgen verlangte, die vorzugsweise aus der eigenen Stadt stammten und damit bei fremden Unternehmern einen raschen Zugriff auf Gelder ermöglichten, und in vielen Fällen Landbesitz nachweisen mussten, was als sicherere Variante gegenüber dem Besitz von Bargeld angesehen wurde. Da Bauunternehmer eher wegen ihrer technischen Fähigkeiten als wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten engagiert wurden, war eine entsprechende Absicherung natürlich von Nöten. Aber auch für potentielle Bürgen wurden Anreize geschaffen, wenn etwa Strafzahlungen den Unternehmer von vorneherein zu pünktlicher Leistung veranlassen sollten, oder die Zahlung des Werklohns in Raten das Risiko der Bürgen verringerte. Sebastian Prignitz (Alte Geschichte und Epigraphik, Wien) konnte anhand von Bauabrechnungen dann unter anderem zeigen, dass dort, wo Verträge bereits erfüllt worden, alle Raten bezahlt und die Bauteile zur Zufriedenheit des Bauherrn abgenommen worden waren, eine Nennung der Bürgen in der Abrechnung nicht mehr erfolgte. Anhand der Bauabrechnungen von Epidauros (Abb. 1) erläuterte er die mögliche Finanzierung eines großen öffentlichen Bauvorhabens. Jeder einzelne Schritt, buchstäblich jede Drachme und Obole, die für Material oder Arbeit aufgewendet wurde, wurde auch abgerechnet, mit der Rechnungslegung wiederum wurde den Auftraggebern gegenüber Rechenschaft über die zur Verfügung gestellten Mittel abgelegt [4]. Gerade diese Inschriften bieten natürlich Archäologen und Bauforschern die besten Anknüpfungsmöglichkeiten, wie Ursula Quatember (Archäologie, Wien) in ihrem Beitrag zum Abschluss der griechischen Sektion der Tagung eindrucksvoll bewies. Sie konzentrierte sich zunächst auf die Organisation von Baustellen und die Fragen des Bauablaufes. Gerade in diesem Bereich führt eine Synopse der Bauabrechnungen und der archäologischen Forschung zu neuen Ergebnissen in der Frage, welche Gebäudeteile zu welchem Zeitpunkt begonnen und fertig gestellt wurden. Darüber hinaus konnte sie aus der Praxis zeigen, warum nicht nur die Bauvorschriften (etwa Tegea) die Gefahr der Beschädigung bereits anstehender Bauteile kannten und Vorkehrungen für eine Ahndung trafen, sondern auch in Bauabrechnungen (Epidauros) die Kosten für Holzverschalungen zu einem weit fortgeschrittenen Stadium durchaus Sinn machten: hier sollten wohl Säulen geschützt werden, während die Materialien für den Cella-Ausbau in die Mitte des Bauwerkes transportiert wurden. Den zweiten Teil ihres Vortrages widmete sie der Frage nach der Finanzierung von Bauvorhaben und dem — in der Archäologie immer wieder vermuteten Phänomen — der Unfertigkeit aufgrund von fehlenden Finanzmitteln. Am Beispiel der Celsus-Bibliothek zeigte sie, wie sehr der Familie und den potentiellen Erben eines Stifters an einer Fertigstellung gelegen war, andere Bauwerke lassen den Schluss zu, dass hier eher an bewusste Bauweisen gedacht werden muss. Damit ist auch die Verbindung zu den nun folgenden Vorträgen aus dem Bereich der Römischen Geschichte geschaffen (Abb. 2).
Die römische Baupolitik stellte Werner Eck (Alte Geschichte, Köln) in den Mittelpunkt seines Festvortrages „Senatus Consulta pecunia publica facienda curavit – Struktur und Organisation staatlich-städtischen Bauens in der Kaiserzeit“. In einer differenzierten Analyse epigraphischer, literarischer und nicht zuletzt vor allem auch archäologischer Quellen legte er dar, dass die Kaiser zwar als eifrige Bauherrn in Rom selbst agierten, ebenso im Bereich des Militärs und bei den Reichsstraßen, dass ihre Beteiligung an den Bauvorhaben in den Gemeinden und Städten der Provinzen sehr gering ausfiel. Zumeist waren es die Gemeinden selbst, die die baulichen Strukturen errichteten und um finanzielle Unterstützung bitten mussten. Das Bild einer kontinuierlichen und effektiven kaiserlichen Baupolitik in den Provinzen demontierte W. Eck nachhaltig. Auch der nächste Vortragende, Paul DuPlessis (Römisches Recht, Edinburgh) beschäftigte sich mit den Verhältnissen in den römischen Provinzen. Dabei ging er von den zahlreichen Klagen des Plinius über problematische Bauvorhaben in den Städten Bithyniens und Pontus aus, die in der Korrespondenz mit Kaiser Trajan erhalten sind und stellte sie den Vorschriften des römischen Rechts gegenüber. Während einerseits die Verzögerungen oder ungenügenden Ausführungen oft auf die lokalen Amtsträger zurückzuführen seien, deren Inkompetenz und Korruption als Probleme auch in anderen Texten aus den Provinzen thematisiert werden, empfiehlt der Kaiser in anderen Fällen dennoch das Engagement von lokalen Architekten, die gegenüber den kaiserlichen Emissären den Vorteil haben, dass sie die Verhältnisse vor Ort wesentlich besser kennen. Die beiden Grundprobleme öffentlicher Bauvorhaben, verspätete Fertigstellung und schlechte Qualität, die schon in den Bauordnungen der griechischen Poleis im 4.Jh. v.Chr. zentrales Thema waren, ziehen sich auch durch die literarischen und epigraphischen Quellen der Kaiserzeit.
Baumängel standen auch im Mittelpunkt des Beitrages von Wolfram Buchwitz (Römisches Recht, Bonn). Die Frage nach der Haftung des Bauunternehmers für Sachmängel ist bis in die Gegenwart aktuell, überraschenderweise scheint sie im Römischen Recht nicht spezifisch geregelt zu sein. Die Bauabnahme nach der Fertigstellung befreit den Unternehmer auf den ersten Blick von jeglicher Verantwortung, so überraschend das für den modernen Betrachter auch klingen mag. Buchwitz vermutet ein flexibles System von Verdingungsverträgen, in denen die fehlende Gewährleistung sich auf den Preis niederschlug und diesen drückte. Nicht nur nach diesem Vortrag entwickelte sich im Publikum eine lebhafte Diskussion, in der das Konzept der Tagung, nämlich der fächerübergreifende Versuch, problematische Phänomene der Antike einer Lösung zuzuführen, seine Tragfähigkeit bewies. Auch Johannes Platschek (Römisches Recht, München) zeigte diese Interdisziplinarität. In seinem Vortrag zu den Servituten, den Dienstbarkeiten an einem Grundstück, die die Bebaubarkeit durchaus einschränken konnten, behandelte er nach einer ausführlichen Einleitung in die juristischen Rahmenbedingungen, eine lateinische Inschrift aus Pompeji und einen Papyrus aus Beth Phouraia in Syrien. Während es im ersten Fall um die mögliche Verbauung von Lichtöffnungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Apollontempels geht, also ein öffentlicher Bau betroffen ist, vereinbaren in dem auf Papyrus erhaltenen Darlehensvertrag der Kreditgeber und sein Schuldner die Möglichkeit, eine Tür zu vermauern, die ihrer beiden Räumlichkeiten verbindet [5].
Peter Herz (Alte Geschichte, Regensburg) wandte sich einem Problem zu, das einerseits Plinius in seiner Korrespondenz beschäftigte und uns andererseits aus den juristischen Quellen wohlbekannt ist: dem Ausplündern von Häusern zur Gewinnung von günstigem Baumaterial im Rahmen von Bauspekulationen. Offensichtlich war es weit verbreiteter Usus, Häuser in verschiedenen Situationen günstig zu kaufen, sie desjenigen Materials zu berauben, das von irgendeinem Wert in anderen Bauten sein konnte (das SC unter Aviola und Pansa nennt Marmorteile, Säulen, Ziegel, Türen, Wasserleitungsrohre und vieles weitere) [6] und sie schließlich als Ruinen stehen zu lassen. Karin Maurer (Alte Geschichte, Freiburg) untersucht in ihrer Dissertation zum öffentlichen Bauen in Ägypten die papyrologische Evidenz auf Hinweise zur Organisation der Bauvorhaben. Aus den knapp dreihundert Belegen, die sie in einem ersten Schritt historisch und chronologisch auswertet, versuchte sie in ihrem Beitrag verschiedene Phasen zu rekonstruieren: den Baubeschluss, die Kostenvoranschläge, die Ausschreibung und schließlich die Baukontrolle. Diese ähneln in einigen Punkten den Vorgehensweisen in der klassischen griechischen Polis.
Den Abschluss der Tagung bildete ein Ausblick auf die Spätantike. Catherine Saliou (Alte Geschichte, Paris) gab einen umfassenden Überblick über die juristischen Quellen zu Rechtsfragen im Rahmen von privaten Bautätigkeiten in den Städten des Ostens des Römischen Reichs und stellte diese den literarischen, epigraphischen und papyrologischen Texten gegenüber. Von besonderem Interesse war dabei das Verhältnis zwischen dem privaten Bauherrn und seinen Nachbarn, das natürlich Stoff für zahlreiche Konflikte bot und aus diesem Grund vielfachen Regelungen unterworfen war. Eine besondere Quelle erläuterte schließlich Peter Pieler (Römisches und Byzantinisches Recht, Wien): Ein syrischer Baumeister, Julian von Askalon, verfasste im 6.Jh. n.Chr. eine Schrift in der neben Rechtsvorschriften für die Errichtung von Gebäuden auch seine praktischen Erfahrungen aus langer Bautätigkeit einfließen und die auf lokalen Gesetzen und Gebräuchen fußt. Dort finden sich unter anderem Vorschriften, wie Werkstätten zu errichten seien, aber auch Regelungen zu den Servituten und Ähnliches mehr.

Die beiden Kongresstage waren geprägt von intensiver Diskussion der gebotenen Beiträge, die sich nicht nur auf den Theatersaal der ÖAW beschränkte, sondern auch in den Pausen und am Abend lebhaft fortgesetzt wurde. Die Zuhörer kamen gleichermaßen aus den Reihen der Alt- und Rechtshistoriker wie der Archäologen und Bauforscher und es bleibt zu hoffen, dass Anregungen für künftige Kooperationen geboten werden konnten. Die Ergebnisse der Tagung werden in der Reihe „Wiener Kolloquien zur antiken Rechtsgeschichte“ bei Holzhausen Anfang 2018 publiziert.

[1] 2014 lag der Schwerpunkt auf einem besonderen Papyrus, dem sogenannten „Gnomon des Idios Logos“. Die Tagungsbände von 2008 und 2011 sind bereits publiziert: K. Harter-Uibopuu – F. Mitthof, Vergeben und Vergessen? Amnestie in der Antike, Wien, 27.-28.10.2008, WKAR I (Wien 2013) (https://shop.verlagholzhausen.at/hhshop/Vergeben-und-Vergessen-Amnestie-in-der-Antike.htm); K. Harter-Uibopuu – T. Kruse, Sport und Recht in der Antike, Wien, 27.-28.10.2011, WKAR II (Wien 2014) (https://shop.verlagholzhausen.at/hhshop/Sport-und-Recht-in-der-Antike.htm).
[2] http://www.imj.org.il/Tukulti-Ninurta/index.html (6.12.2016).
[3] IG V 2, 6A (G. Thür – H. Taeuber, Prozessrechtliche Inschriften der griechischen Poleis: Arkadien (Wien 1994, Nr. 3): http://noapplet.epigraphy.packhum.org/text/32013?&bookid=12&location=31 (6.12.2016).
[4] Siehe dazu seine jüngst erschienene Monographie Bauurkunden und Bauprogramm von Epidauros (400-350): Asklepiostempel, Tholos, Kultbild, Brunnenhaus, Vestigia 67 ( München 2014). Eine Fortsetzung der Studien zu den jüngeren Bauinschriften in Epidauros erfolgt derzeit am Institut für Kulturgeschichte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (http://www.oeaw.ac.at/antike/index.php?id=485, 6.12.2016).
[5] CIL X 787, Pompeji, ca 10 n.Chr.: M(arcus) Holconius Rufus d(uum)v(ir) i(ure) d(icundo) tert(ium) / C(aius) Egnatius Postumus d(uum)v(ir) i(ure) d(icundo) iter(um) / ex d(ecreto) d(ecurionum) ius luminum / opstruendorum(!) HS |(mille) |(mille) |(mille) / redemerunt parietemque / privatum col(onia) Ven(eria) Cor(nelia) / usque a tegulas / faciundum coera(ve)runt (nach Clauss-Slaby, EDCS-11400871; www.manfredclauss.de, 7.12.2016; Foto: http://db.edcs.eu/epigr/bilder.php?bild=$D_05915.jpg). P.Euphr.13, Beth Phouraia/Syria Coele, 243 n.Chr., http://aquila.zaw.uni-heidelberg.de/hgv/44671, 7.12.2016.
[6] D 30,41: Ulpian im 21. Buch ad Sabinum (http://droitromain.upmf-grenoble.fr/, 7.12.2016).

© Kaja Harter-Uibopuu
e-mail: kaja.harter@uni-hamburg.de

This article should be cited like this: K. Harter-Uibopuu, Bau und Recht in der Antike: 4. Wiener Kolloquium zur antiken Rechtsgeschichte, Österreichische Akademie der Wissenschaften, 10. und 11. November 2016, Forum Archaeologiae 81/XII/2016 (http://farch.net).



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