Forum Archaeologiae - Zeitschrift für klassische Archäologie 7 / VI / 1998

"FUNDORT UNBEKANNT..."
Den "Schwarzen Peter" haben die Archäologen



Fundort: unbekannt." Diesen Herkunftsnachweis, der eigentlich gar keiner ist, besitzen beispielsweise im Ausstellungskatalog der George Ortiz Collection, die 1996 im Alten Museum in Berlin unter dem Titel „Faszination der Antike" gezeigt wurde, insgesamt 261 höchst qualitätvolle Objekte, das sind 93,2% der Ausstellungsstücke![1] Damit sind diese Objekte für die wissenschaftliche Forschung weitgehend unbrauchbar und nahezu wertlos. Der Vermerk „Herkunft unbekannt", „Herkunft: keine Angabe", „angeblich aus ..." begegnet uns darüber hinaus in einer Vielzahl von Fachpublikationen, in ausländischen wie in österreichischen.
Die Gründe dafür sind bekannt: Da das Angebot aus legalem (Privat-)Besitz im Bereich der Antiken beschränkt ist und die Preise auf dem internationalen Kunstmarkt stetig steigen, muß ‘Nachschub’ auf illegalem Weg requiriert werden. Dabei agieren Teile des Kunsthandels und der Sammler herausfordernd wie schon lange nicht und machen kein Hehl aus ihrer Geisteshaltung[2]: „This aggressive purchasing policy, perhaps without parallel in the field, enables us to offer an extraordinary number of choice objects at very reasonable prices." Schon seit einiger Zeit werden rotfigurige Vasen aus Griechenland oder Unteritalien, Objekte aus Zypern, römische Marmorskulpturen und Gold-, Silber- oder Bronzeobjekte aus der Türkei in Wirtschaftsmagazinen als sichere Wertanlage gepriesen. Neben den alten ‘Sammlertyp’, der von echter, sagen wir Winckelmann’scher Begeisterung für Kunst geleitet wird, ist der ‘Kunstspekulant’ getreten, für den Kunst nicht viel mehr als eine kalkulierte Investition bzw. ein kalkulierbares Risikogeschäft darstellt.
In diesem Umfeld finden organisierte Raubgräberbanden ‘ideale’ Bedingungen vor. Ein Blick in Printmedien läßt die weltweite Dimension erahnen: Guatemala, Honduras, Peru und Mexiko werden seit Jahrzehnten ausgeplündert, China, Ägypten, Afghanistan und Angkor systematisch ihrer Kulturgüter beraubt. Der Golfkrieg brachte die massive Zerstörung archäologischer Monumente Mesopotamiens und den Verlust zahlreicher Sammlungsobjekte des irakischen Nationalmuseums in Bagdad und des Museums in Kuwait[3]. Betroffen ist natürlich auch Österreich, wenngleich aufgrund der eher niedrigen Preise, den Grabungsobjekte aus unserem Land auf dem Kunstmarkt erzielen, nicht in jenem Ausmaß wie die Mittelmeerländer mit ihren unzählbaren Beispielen von Raubgräberei. Erinnert sei hier nur an die Sicherstellung von rund 10.000 antiken Objekten mit einem geschätzten Wert von circa 50 Millionen Schweizer Franken in einem Zollfreilager in Genf[4].

Das Problem der Raubgräberei, das immer aggressiver in immer größeren Gebieten um sich griff, und dessen Abhängigkeit vom (illegalen) Antikenhandel nahmen Archäologen lange Zeit meist nur am Rande zur Kenntnis. Die Klassische Archäologie verstand sich in früheren Jahren selbst in den Herkunftsländern von Antiken weniger als ‘Bodenforschung’ denn als ‘Antike Kunstgeschichte’. Neue Strömungen bzw. Entwicklungen in der Wissenschaft fanden ihre Reflexionen bei Sammlern und im Kunsthandel, wie am Beispiel der etruskischen Kunst, der Kykladenidole oder der apulischen Keramik belegbar ist[5]. Erst die Diskussionen um die UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung des illegalen Imports, Exports und Eigentumsübergangs an Kulturgut von 1970 und aufsehenerregende Fälle wie die geplante Versteigerung eines griechischen Bronzepanzers aus Olympia aus dem 7.Jh. v.Chr. in Basel im Jahre 1969 oder der Ankauf des Euphronioskraters durch das Metropolitan Museum in New York 1972 sensibilisierten die Archäologen wie auch die Öffentlichkeit.


Abb. 1-2: Euphronioskrater, New York, Metropolitan Museum of Art, Inv. 1972.11.0, Seite A + B (aus: Euphronios. Der Maler. Ausstellung in Berlin-Dahlem 20.3. - 26.5.1991 (1991) 94. 99 Kat.Nr. 4)

Die gewandelte Einstellung der Archäologen spiegelt sich insbesondere in der sog. ‘Berliner Erklärung’ wider, die 1988 auf Anregung von Museumsfachleuten führender Antikensammlungen der Welt anläßlich des 13. Internationalen Kongresses für Klassische Archäologie abgefaßt wurde. Die Erklärung stellte nachdrücklich den geschichtlichen Zeugniswert eines Objekts („seine Entstehung, seine Funktion, seine Funktionszusammenhänge (Kontext), die Auflösung derselben und ob dies aufgezeichnet ist oder nicht, im extremen Fall seine teilweise Zerstörung, dann seine Entdeckung als Sammelobjekt und seine Aufbewahrung in Museen und anderen Sammlungen") gleichberechtigt neben den „materiellen, ästhetischen oder anderen Wert ..., unter dem es zeitweise vorwiegend betrachtet worden ist", und markierte damit den „Beginn einer grundsätzlichen Tendenzwende"[6]. Sie veranlaßte seither zahlreiche Archäologen, sich zunehmend auch mit dem Problem illegaler Raubgrabungen, den Grauzonen des Kunsthandels, der Erwerbungspolitik von Museen und einer Neubewertung des Leihwesens von Ausstellungsobjekten zu beschäftigen.

Vor allem der instruktiven Wanderausstellung „Fundort: unbekannt. Raubgrabungen zerstören das archäologische Erbe", die von D. Graepler und M. Mazzei konzipiert wurde und seit 1993 in mehreren Städten Deutschlands, der Schweiz und jüngst auch in Wien zu sehen war[7], ist es zu verdanken, daß diesem Thema in der Öffentlichkeit breiter Raum gewährt wurde.

Abb. 3: Blick auf die Gräberfelder von Arpi im Herbst; jeder Erdhügel markiert ein ausgeraubtes Grab (aus: Bollettino d’Arte (Allegato al N.89-90, 1995) „Antichità senza provenienza" 64 Abb. 4)
Abb. 4: Baggerarbeiten in der denkmalgeschützten Nekropole von Salapia (aus: Bollettino d’Arte (Allegato al N.89-90, 1995) „Antichità senza provenienza" 66 Abb. 9)

Die Ausstellung beleuchtet am Beispiel einer der archäologisch reichsten Regionen Italiens, Apulien, die verschiedenen Facetten dieser Problematik. Sie stellt keine moralisch idealen Forderungen auf, denn wer andere moralische Werte vertreten würde, wäre dadurch nicht zu belehren. Hingegen belegt die Ausstellung mit Fakten, Zahlen und Bildern das Ausmaß der Verwüstungen und die Verquickung von Raubgrabungen und illegalem Kunsthandel. Namentlich der Norden Apuliens, das Gebiet der antiken Städte Arpi, Salapia und Ordona im Umfeld der modernen Provinzhauptstadt Foggia, wurde in den letzten Jahren regelrecht ausgeplündert.

Abb. 5-6: Arpi bei Foggia, ‘Grab der Medusa’, Fassade. 1984 von Raubgräbern demontierter und später von der Polizei sichergestellter Fassadengiebel (aus: D. Graepler, Fundort unbekannt! Eine Wanderausstellung über Raubgrabungen, Antike Welt 26, 1995, 223 Abb. 4. 222 Abb. 2).

Anhand von zwei Fallbeispielen, dem Grab der Medusa und dem Grab der Reiter aus Arpi, wird die Arbeitsweise der Raubgräber dokumentiert. Die Wege des Raubgutes von seiner Auffindung über den Kunsthandel bis zum Auktionshaus, Sammler oder Museum werden vor Augen geführt. Offenkundig wird dabei die Korrelation zwischen der Zunahme von Raubgrabungen in Apulien und dem rapiden Anwachsen des Angebots an apulischen Vasen auf dem internationalen Kunstmarkt.

Abb. 7: Arpi bei Foggia, 1982 geplündertes ‘Grab der Reiter’ (aus: D. Graepler, Fundort unbekannt ! Eine Wanderausstellung über Raubgrabungen, Antike Welt 26, 1995, 222 Abb. 3)
Abb. 8: Beschlagnahmte daunische und griechische Vasen aus einer illegalen Privatsammlung in Foggia, April 1993 (aus: Bollettino d’Arte (Allegato al N.89-90, 1995) „Antichità senza provenienza" 67 Abb. 10)

Da die Antiken- bzw. Denkmalschutzgesetze der meisten Länder nur auf den Schutz des eigenen archäologischen Erbes Rücksicht nehmen können, nicht jedoch außerhalb der jeweiligen Staatsgrenzen anwendbar sind, wird auf internationaler Ebene schon seit geraumer Zeit versucht, allgemein akzeptable Regelungen für den Schutz von und den Handel mit Kulturgütern festzulegen.
Im Falle der Europäischen Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes von 1969, neu gefaßt 1992[8] ist zwar die Intention unbestritten, Auswirkungen auf die Praxis konnte sie jedoch kaum entfalten. So verpflichtet sich z.B. in Art. 6 Abs. 2 lit a) jede Vertragspartei, „soweit Museen und ähnliche Einrichtungen betroffen sind, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Erwerb archäologischer Gegenstände zu verhüten, bei denen aus bestimmten Gründen der Verdacht besteht, daß sie aus unzulässigen Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden". Beachtet wurden diese Auflagen allerdings in den seltensten Fällen.
Unter den internationalen Abkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts nimmt die UNESCO-Konvention von 1970 eine Sonderstellung ein, weil sie Vertragsstaaten verpflichtet, Museen und ähnliche Institutionen am Erwerb von Kulturgut zu hindern, welches entgegen den gesetzlichen Bestimmungen aus den Herkunftsstaaten exportiert wurde, die Einfuhr von aus einem ausländischen Museum oder einer sonstigen Einrichtung gestohlenem Kulturgut zu verbieten und bei der Rückgabe von gestohlenem Kulturgut durch geeignete Schritte behilflich zu sein. Sie muß durch innerstaatliche Normen mit Auswirkungen auf Einfuhr- und Zollvorschriften, Ankaufsverbote und Rückforderungsansprüche abgesichert werden. Was allfällige Rückgabeforderungen betrifft, so legt die Konvention dem Geschädigten auf, die illegale Ausfuhr nachzuweisen. Das ist insbesondere bei Funden aus Raubgrabungen absolut unmöglich, zumal ja ein illegal ausgegrabenes Objekt im Ursprungsland unbekannt ist und nicht als Kulturgut registriert sein kann. Bis 15. Juni 1996 haben 85 Staaten die Konvention ratifiziert, unter ihnen nur vier antikenimportierende Länder, Australien, Kanada, USA und Frankreich[9].
Die UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter von 1995 ergänzt die UNESCO-Konvention von 1970 auf privatrechtlicher Ebene, ist allerdings direkt anwendbar, braucht also zu ihrer Umsetzung keine zusätzlichen Gesetze. Sie gilt wie die UNESCO-Konvention von 1970 nicht rückwirkend, d. h. sie ist nur auf Kulturgüter anwendbar, die nach Inkrafttreten der Konvention gestohlen oder illegal ausgeführt wurden. Beide Konventionen beabsichtigen weder eine Erschwerung oder Einschränkung des Handels noch der Sammeltätigkeit oder gar des Austausches von Kulturgütern, richten sich also ausschließlich gegen die illegalen Tätigkeiten in diesen Bereichen. Gerade in diesem Punkt wird die UNIDROIT-Konvention oft – wohl auch bewußt – von seiten des Kunsthandels mißverstanden. Darüber hinaus wird durch sie der rechtmäßige, ursprüngliche Eigentümer besser geschützt. Der Käufer, der ein Objekt in gutem Glauben erwarb, hat Anspruch auf eine angemesse Entschädigung, sollte sich herausstellen, daß ein Objekt widerrechtlich exportiert wurde.
Die Reaktionen auf diese Konvention sind äußerst unterschiedlich: So bekämpft der Kunsthandel das Übereinkommen auf das entschiedenste, wohl aus Angst, er könnte in Hinkunft vor allem Antiken ohne Herkunftsnachweis bzw. ohne Exportlizenz nicht mehr verkaufen. Andererseits richtete beispielsweise der Deutsche Archäologen-Verband einen eindringlichen Appell an die deutsche Bundesregierung, diese Konvention zu ratifizieren[10]. Ebenso befürwortete die Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie die Unterzeichnung[11], und die Direktorenkonferenz der Staatlichen Museen zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz faßte am 27. November 1996 einen Beschluß, in welchem sie sich grundsätzlich einverstanden mit Inhalt und Wortlaut des Unidroit-Übereinkommens erklärt. Dagegen lehnte überraschenderweise die Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts einen Beitritt ab, da UNIDROIT „in einem nicht zu tolerierenden Maße in die deutsche Privatrechtsprechung" eingreife[12]. Diese zwiespältige Situation in Deutschland ist umso erstaunlicher, als sogar der Schweizer Bundesrat am 26. Juni 1996 die UNIDROIT-Konvention gegen die nicht geringen Widerstände des Kunsthandels unterzeichnete. Seither entspann sich in der Schweiz eine rege und fruchtbare Diskussion um den Schutz von Kulturgütern. Die Ratifikation durch das Schweizer Parlament steht noch aus.
Österreich befindet sich in Bezug auf die UNIDROIT-Konvention derzeit „in einer abwartenden Position", wie unlängst der leitende Staatsanwalt im Justizministerium erklärte (APA-Meldung vom 28.1.1998). Die Unterzeichnung mache man von der anderer Staaten wie Deutschland oder Frankreich abhängig. Das österreichische Gesetz sei generell „eigentümerfreundlicher". Die Verjährungsfristen in der Konvention sind fast doppelt so lang als die im nationalen Zivilrecht. Immerhin wurde aber beschlossen, die „EU-Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbrachten Kulturgütern von 1993 für Österreich umzusetzen[13].

Ein Bekenntnis zu internationalen rechtlichen Bestimmungen bringt mit sich, den Schutz archäologischer Befunde nicht ausschließlich den Herkunftsländern zu überlassen, sondern Personen und Institutionen, die Antiken verkaufen, erwerben oder begutachten, zu verpflichten, den Herkunftsnachweis zu publizieren. Wohl aus diesem Bewußtsein heraus werden zur Zeit im Archäologischen Rat, ein den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Angelegenheiten der Archäologie beratendes Gremium, Fragen eines Publikationsverbots für Objekte ungesicherter Provenienz besprochen.
Was darüber hinaus im vorliegenden Fall dringend benötigt wird, ist die Umkehr der Beweislast. Nicht der geschädigte Besitzer oder Staat sollte in Hinkunft nachweisen müssen, daß er der rechtmäßige Eigentümer eines Kulturgutes ist, sondern der jeweilige Eigentümer hätte den rechtmäßigen Erwerb durch Vorlage gültiger Herkunftspapiere (Exportlizenzen, Vorbesitzernachweise etc.) zu beweisen. Eine derartige Umkehr der Nachweispflicht schien bis vor kurzem noch undenkbar, ist nun aber in einer EU-Richtlinie über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts[14] und in einer EU-Richtlinie zum Konsumentenschutz[15] verankert, sodaß auch für Fragen des Kulturgüterschutzes eine Änderung der Rechtsgrundlagen ins Auge zu fassen sein wird.
Das aktive Eintreten für einen wirkungsvollen Schutz von Kulturgütern ergibt sich für Archäologen – oder allgemeiner für die Altertumswissenschaftler – aus der kritischen Reflexion über das eigene Fach und den eigenen Standpunkt ganz von selbst. Sie erkennen mehr und mehr, daß sie durch ihre zahlreichen nationalen und internationalen Ausgrabungen, durch die ihnen auch moralische Verpflichtungen gegenüber den Gastgeberländern erwachsen, die Aufgabe haben, ihre Anliegen und Forderungen den zuständigen Behörden und Ministerien mitzuteilen sowie Informations- und Aufklärungsarbeit zu leisten, nach außen wie auch innerhalb des Faches. Es geht dabei nicht darum, privaten wie öffentlichen Antikenbesitz zu kriminalisieren oder die Herkunftsländer zur besseren Durchsetzung ihrer Gesetze anzuhalten, wozu ihnen ja oft auch die finanziellen wie personellen Möglichkeiten fehlen. Es geht vielmehr um eine neue Form der Solidarität mit den Objekten und mit den Aufgaben unserer Wissenschaft, die sich seit Winckelmann und Schliemann – unübersehbar für alle – entscheidend gewandelt haben.
Luca Giuliani sprach einmal vom „schwarzen Peter", der bei uns Archäologen liege: Wir sollten nicht versuchen, ihn leichtfertig loszuwerden, indem wir ihn an einen fachexternen Sündenbock, etwa den bösen Antikenhandel, weitergeben[16]. Und wenn man beobachtet, wie verbissen der Kunsthandel in beinahe allen Ländern die Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention bekämpft – es geht immerhin um geschätzte 80-100 Milliarden Schilling jährlichen Umsatz aus illegaler Handelstätigkeit mit steigender Tendenz –, so würde man nur zu gerne auch Archäologen sehen, wie sie gemeinsam den Kampf für ihr Fach, für das zentrale Problem der Erkenntnisfähigkeit der Wissenschaft aufnehmen.
Ein Blick auf die Auswirkungen der „Berliner Erklärung", auf den Erfolg, den die Ausstellung „Fundort: unbekannt" bereits in Deutschland und der Schweiz und nun auch in einer italienischen Version in Italien verzeichnen kann, auf die Diskussionen innerhalb des Deutschen Archäologen-Verbandes und des Deutschen Archäologischen Instituts, das in seinen Publikationsorganen ab nun keine Erstveröffentlichung von Stücken ohne klare Provenienz mehr zulassen will, ein Blick schließlich auf den Sonderband des Bolletino d’Arte aus dem Jahr 1995 („Antichità senza provenienza") zeigt, daß die internationalen Bemühungen der Archäologen und Juristen um den Kulturgüterschutz keineswegs umsonst waren.
Die Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention von 1995 – auch durch Österreich – muß das Ziel sein.

[1] A. Herda, Faszination der Antike – und ihre Folgen. Gedanken anläßlich der Ausstellung der „George Ortiz Collection" im Alten Museum zu Berlin 6.3. - 30.6.1996, in: Homo Faber 1.1, 1997, 31ff. bes. 37 mit Anm. 84.
[2] Royal-Athena Galleries: http://www.antiquities-on-line.com/dealers/athena/intro/introind.html.
[3] Zur Situation im Irak vgl. J.M. Russell, Stolen Stones: The Modern Sack of Nineveh, Archaeology Online.
[4] B. Calonego, Genug für ein ganzes Museum. Die Genfer Polizei ist einem riesigen Kunstschmuggel auf der Spur, Süddeutsche Zeitung, 24. Januar 1997, 14; jüngst dazu: http://www.archaeology.org/online/features/geneva/index.html.
[5] Für den Fall der Kykladenidole verweise ich auf D.W.J. Gill - Ch. Chippindale, Material and Intellectual Consequences of Esteem for Cycladic Figures, AJA 97, 1993, 601ff. bes. 625: „Thus, some 85% of the funerary record of the Early Bronze Age Cyclades may have been lost through this unscientific search for figurines. And, of course, for that large portion of the graves with figures that were emptied by looters, we have only the figures, or other saleable artifacts, without knowledge of their association or context".
[6] D. Graepler, Raubgrabungen und Archäologie, in: H.G. Niemeyer (Hrsg.), Archäologie, Raubgrabungen und Kunsthandel, Schrift XIII des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (1995) 23.
[7] Katalog zur Ausstellung: D. Graepler - M. Mazzei, Fundort: unbekannt. Raubgrabungen zerstören das archäologische Erbe (1993). – Eine Kurzinformation ist unter http://www.oeaw.ac.at/news/1998/fundort_d.html mit einer Link-Liste zu weiterführenden Informationen erhältlich.
[8] Von Österreich ratifiziert: s. BGBl. 1974/239.
[9] Frankreich hat am 7. Jänner 1997 die UNESCO-Konvention ratifiziert: vgl. Brief der Nationalen Schweizerischen UNESCO-Kommission bezüglich der Unterzeichnung der UNIDROIT-Konvention, MDAVerb 28, 1997, H. 1, S. 47. Damit wären es nun 86 Signatarstaaten.
[10] Mitteilungen des Deutschen Archäologen-Verbandes 27, H. 1, 1996, 48.
[11] Bulletin der Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie, H. 1, 1996, 66f.
[12] Herda a.O. 40f. Anm. 99; vgl. L. Giuliani, Nocheinmal UNIDROIT: Das Schweigen der Lämmer, Mitteilungen des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. 28, H. 2, 1997, 4ff.
[13] S. die Parlamentarische Korrespondenz bezüglich der Sitzung des Kulturausschusses des Parlaments vom 17. März 1998 (http://www.parlinkom.gv.at/pd/pk/1998/PK0159.html).
[14] Vgl. Salzburger Nachrichten vom 18. April 1998, S. 22, s. http://www.salzburg.com/zeitung/98/04/18/gericht-14742.html.
[15] Vgl. Salzburger Nachrichten vom 24. April 1998, S. 11, s. http://www.salzburg.com/zeitung/98/04/24/wirtschaft-18242.html.
[16] Luca Giuliani, Von der braven Wissenschaft, dem bösen Markt und der Zerstörung archäologischer Fundkontexte, in: Niemeyer (Hsrg.) 7ff. bes. 9, Archäologie, Raubgrabungen und Kunsthandel, Schrift XIII des Deutschen Archäologen-Verbandes e.V. (1995) 7ff. bes. 9.

© H.D. Szemethy
e-mail: Hubert.Szemethy@univie.ac.at



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