Forum Archaeologiae - Zeitschrift für klassische Archäologie 14 / III / 2000

DER JURIST IN DER RÖMISCHEN KUNST [1]

Das Römische Recht stellt eine der bedeutendsten Kulturleistungen der Menschheit dar. Den größten Anteil an seiner Entwicklung hatte die Jurisprudenz. Das Ansehen der römischen Juristen ist daher bis auf den heutigen Tag groß [2]. Nicht diesem Bild entspricht jedoch die kleine Zahl und die geringe Qualität ihrer Darstellungen aus römischer Zeit. Welche Bilddokumente es überhaupt gibt und auf welche Ursachen ihre kleine Zahl zurückzuführen ist, ist Thema dieser Arbeit, die auf den von Friedrich Brein unterrichteten Prinzipien der "altmodischen Archäologie" vom "Schauen und Vergleichen" basiert.

Tätigkeitsprofil des Juristen

Bei Gericht für einen Mitbürger einzutreten, war für einen Römer ursprünglich eine Freundschaftspflicht. Der Patron hielt für seinen Klienten vor Gericht eine Rede, rechtskundige Freunde traten ihm beratend zur Seite. Vom Patron war daher Redefähigkeit gefragt, von den Beratern Rechtskenntnisse. Diese Trennung der Funktionen blieb bis in die frühe Kaiserzeit hinein aufrecht.
Die fragilen innenpolitischen Verhältnisse in der ausgehenden Republik zogen allerdings zunehmend Gerichtsverhandlungen in die Alltagspolitik hinein. Die Gerichtshöfe waren daher die Arena privater Auseinandersetzungen, wo brüchig gewordene politische Seilschaften in Form von Klientel gewonnen oder verloren wurden. Da bei Gerichtsprozessen Geschworenenrichter die Entscheidungen zu treffen hatten, kam rhetorischen Stilelementen mindestens der gleiche Stellenwert zu wie der juristischen Argumentation. Rhetorisch begabte bzw. rechtskundig gebildete Römer konnten so durch eine erfolgreiche Anklage bzw. durch eine wirkungsvolle Verteidigung ihre politische Karriere beginnen. Diese Entwicklung hatte zur Folge, daß wichtige senatorische Familien ganze Stäbe von rhetorisch und juristisch gebildeten Sachverständigen zu ihren Freunden zählten, die professionell Anklage bzw. Verteidigung führten [3].

In der Kaiserzeit kehrte durch die alles überragende Stellung des Princeps im Reich und damit auch in den Gerichtshöfen Ruhe ein. Zunehmend verlor die Trennung von patronaler und advokatischer Tätigkeit ihre Bedeutung. Durch stabile Rechtsverhältnisse und theoretische Ausbildung entstand ein Juristenstand, für den zwei Tätigkeitsfelder offenstanden:
1. Ein Betätigungsfeld war das Gericht. Als Beistand hatte der Anwalt lediglich beratende Funktion. Als Prozeßvertreter hingegen agierte er selbst aufgrund einer Ermächtigung wie ein Treuhänder (z. B.: für ein Kollegium oder eine anvertraute Person). Der Anwalt hat damit die beiden in der Republik getrennten Funktionen des Advokaten und des Patronus, Beratung und Vertretung, auf seine Person vereinigt [4].
2. Das prestigeträchtigere Betätigungsfeld war die Rechtsberatung. Für diese Tätigkeit autorisierte der Prinzeps einzelne, angesehene Juristen aus dem Senatoren- und später auch dem Ritterstand als iuris consulti. Diese waren kompetente Ansprechpartner bei komplizierten Sachverhalten. Von ihren Gutachten wurden die, welche über den Einzelfall hinaus Bedeutung hatten, gesammelt und kommentiert. Schließlich fand ein repräsentativer Teil davon in den Digesten des Corpus Iuris Civilis Aufnahme.

Das Bild des Juristen

Die Verbreitung des römischen Rechts im Imperium Romanum und der relativ hohe Status der Rechtskundigen läßt vermuten, daß die Quellenüberlieferung groß ist. Das trifft für die schriftliche Hinterlassenschaft zu: Fachschriften der Juristen sind, wenn auch lediglich fragmentarisch, zahlreich erhalten [5]. Petitionen und Reden finden sich auf Papyri [6]. Herkunft, Stellung und Laufbahn zahlreicher Juristen sind durch Inschriften gesichert [7].

Die Zahl der Monumente, welche Juristen oder ihre Tätigkeit bildlich repräsentieren, sind dagegen gering. Denn zu einer Entwicklung einer eigenen Juristenikonographie kam es nicht. Dafür fehlten zunächst als Voraussetzung standesbedingte Kleidung bzw. berufsspezifische Attribute. Die hochangesehenen iuris consulti wiederum bewerteten ihre Ämter in der öffentlichen Verwaltung höher als ihre Beratertätigkeit in juristischen Fragen, wie Inschriften belegen, die zwar ihre Ämterlaufbahn aufzählen, ihre Beratertätigkeit als iuris consulti jedoch mit keinem Wort erwähnen [8]. Die große Zahl der römischen Portraits schließlich ermöglicht nur selten eine Identifizierung mit einem Juristen. Der römischen Kunst war die Darstellung des Intellektuellen zunächst überhaupt fremd. Tatkraft zeichnete den Römer aus, nicht Nachsinnen über ein theoretisches Problem. Spezielle Verdienste des Portraitierten in Philosophie, Rhetorik oder Recht kommen in römischen Portraits naturgemäß noch weniger zum Ausdruck [9].

1. Ciceroportrait

Die Identifizierung von Marcus Tullius Cicero war jedoch aufgrund einer Namensbeischrift an einer Büste möglich. Seine charakteristischen Züge, die übrigens kaum einer schriftlich überlieferten Beschreibung entsprechen [10], erlaubte die Identifizierung weiterer Portraits [11]. Doch Cicero galt nicht nur als berühmter Anwalt, ohne selbst Fachjurist gewesen zu sein, obwohl er sich wohl als solcher sah [12]. Er war vielmehr Redner, Philosoph, Literat, Politiker und Anwalt in einer Person. Die Entstehung und Verbreitung seines Portraits hatte daher kaum mit seiner speziellen Beschäftigung mit dem Recht zu tun, sondern vielmehr mit seinen überragenden Leistungen in der römischen Literatur [13]. Sein Portrait hatte daher auch keine Vorbildfunktion für die Entstehung eines eigenen Juristenportraits [14].

2. Anwalt eines Kollegiums

Eine Marmorstatue in Rom stellt einen Anwalt dar [15]. Er ist in toga contabulata und mit calcei dargestellt. Mit seiner rechten gesenkten Hand hält er den Bausch seiner Toga, während er in der linken vorgestreckten, nicht erhaltenen Hand offenbar eine Buchrolle hatte. Der Kopf gehört nicht zur Statue oder wurde modern überarbeitet (Abb. 1). Zur Rechten des Anwalts steht ein runder Buchrollenbehälter (scrinium) mit Deckel, dessen Schloß und Tragriemen deutlich sichtbar sind. Auf dem Deckel des Behälters liegen vier zusammengeschnürte Schriftrollen. Eine Inschrift auf den Buchrollen, dem Deckel und dem Behälter lautet folgendermaßen: Cons-/tituti-/ones/ corporis/ munimenta: "(Kaiserliche) Konstitutionen [16] (sind) der Schutz des Kollegiums" (Abb. 2) [17]. Dem Dargestellten wurde offenbar wegen seiner Verdienste um die Erwerbung bzw. die Verteidigung dieser kaiserlichen Privilegien vom Kollegium [18] diese Ehrenstatue errichtet.

Abb. 1: Statue eines Kollegiumsanwalts (Photo ?? Institut für klassische Archäologie in Wien ??)

Abb. 2: Behälter mit Buchrollen (nach A. Giuliano, Museo Nazionale Romano I 2, Le Sculture [Rom 1981] 42)

3. Anwalt vor Gericht

Von Gerichtsszenen mit historischen Personen bzw. realistischen Themen sind aus römischer Zeit kaum mehr als ein Dutzend erhalten. Der Beamte in richterlicher Funktion ist aufgrund von Kleidung und Attributen meist ohne Schwierigkeiten zu bestimmen. Die Identifizierung sonstiger dargestellter Personen nach Prozeßbeobachter, Amtspersonal, Parteien und Anwalt gestaltet sich bisweilen jedoch als schwierig:
Auf der rechten Nebenseite eines Sarkophags aus Mailand findet sich folgende Gerichtsszene (Abb. 3) [19]. Der Richter sitzt rechts auf einem blockförmigen, mit einem Tuch bedeckten Hocker, der auf einem hohen, mit Nägeln gezimmerten tribunal steht. Der Richter trägt die Toga, hält in der Linken eine Buchrolle und hat die Rechte zur Rede erhoben. Vor seinem tribunal treten - deutlich größer dargestellt - der Anwalt und hinter ihm sein Klient. Der Anwalt kommt so im Zentrum der Darstellung zum Stehen. Er trägt wie der Richter die toga, hält in der Linken die Buchrolle und erwidert mit der erhobenen Rechten die Rede des Richters. Sein Klient hingegen trägt lediglich eine tunica und eine paenula. Er hat seine rechte Hand auf die Schulter des Anwalts gelegt und hält in der Linken ebenfalls eine Buchrolle.

Abb. 3: Sarkophagrelief eines Anwalts (nach H. Gabelmann, Antike Audienz- und Tribunalszenen [Darmstadt 1984] Taf. 32, 2)

In Gerichtsdarstellungen stehen sonst Beamte in richterlicher Funktion im Zentrum. In diesem Fall weist jedoch die Inschrift den Grabinhaber eindeutig als Anwalt (causidicus) [20] aus.

Abb. 4: Wandgemälde mit Gerichtsszene (nach S. C. Nappo, Fregio dipinto dal "praedium" di Giulia Felice con rappresentazione del foro di Pompei, RSP 3, 1989, 85 Abb. 8)

Eine Gerichtsszene ist auf einem pompejanischen Wandgemälde dargestellt (Abb. 4) [21]. Rechts im Vordergrund sitzen zwei Beamte. Hinter ihnen stehen drei Personen, die möglicherweise als Mitglieder des Consiliums agieren. Links den Beamten gegenüber steht der Anwalt und vor ihm sein jugendlicher Klient. Der Anwalt hat die linke Hand zum Redegestus erhoben und weist mit der rechten Hand auf die kleine, weiße Tafel, die sein Klient vor seine Brust hält. Im Hintergrund ist mit einer Reiterstatue und Säulen das Forum als Schauplatz angedeutet. Die Form des juristischen Aktes ist nicht näher zu bestimmen.

Abb. 5: Relief mit Gerichtsszene (nach J. M. David, Le patronat judiciaire au dernier siècle de la république romaine [Rom 1992] Taf. 2)

Ein Relief (vom Mittelfeld der Sitzbank einer sella curulis?) aus Rom zeigt das Gericht eines stadtrömischen Prätors (Abb. 5) [22]. Alle siebzehn Personen sind mit einer Toga bekleidet. Im Zentrum sitzt der Prätor auf einer sella curulis mit suppedaneum. Er ist überlebensgroß dargestellt, so daß er sitzend die gleiche Kopfhöhe erreicht wie die um ihn stehenden Personen. Ihm überreicht ein Anwalt eine Tafel. Die beiden Protagonisten stehen im Vordergrund und überschneiden zwei Männer im Hintergrund. Der unmittelbar neben dem Prätor, dem Betrachter frontal entgegenschauend, ist ein Liktor mit fasces in der linken Hand. Wenn alle anderen erwachsenen Personen rechts des Liktors, inklusive des Anwalts, als sieben Zeugen einer Testamentseröffnung anzusprechen sind, dann ist das Kind (bzw. der Jugendliche) ganz rechts als Erbe zu identifizieren. Links des Prätors trägt die vierte und fünfte Person von links fasces, die vierte hält außerdem eine virga in der gesenkten Rechten. Bei der Gruppe von sieben Personen links des Prätors dürfte es sich daher generell um sein Personal [24] handeln, unter denen die fehlende Zahl von fünf Liktoren zu suchen ist. Als juristischer Akt, welcher der Darstellung zu Grunde liegen könnte, wurde eine Freilassung, eine Adoption oder eine Form der Testamentseröffnung vorgeschlagen.

Ergebnisse

Nicht die Leistungen römischer Juristen als Rechtsgelehrte oder Fachschriftsteller fanden Eingang in die Bildüberlieferung, sondern ihre Tätigkeit als Beistand oder Vertreter vor Gericht. Von den literarisch tätigen Anwälten ist das Portrait Ciceros bekannt. Dem Mailänder Anwalt Gaius Valerius Petronianus wurde auf seinem Sarkophag ein Bilddenkmal gesetzt. Einem anderen verdienten Anwalt wurde von seinem Kollegium eine Ehrenstatue gestiftet. Zwei weitere Anwälte, die vor Gericht tätig wurden, bleiben anonym. Auf monumentalen Staatsdenkmälern fehlen Darstellungen von Juristen überhaupt.

[1] Bilddokumente mit Beziehung zum römischen Recht werden im Rahmen des von der Oesterreichischen Nationalbank finanzierten Forschungsprojekts Römische Rechtsarchäologie an der Lehrkanzel von Prof. P. Pieler im Institut für römisches Recht und antike Rechtsgeschichte in Wien systematisch ausgewertet. Für die Reproduktion der Abbildungen danke ich Irene Dembksi und Andrea Sulzgruber.
[2] Zu den Juristen in der römischen Welt s. W. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen2 (Graz-Wien-Köln 1967); J. M. David, Le patronat judiciaire au dernier siècle de la république romaine (Rom 1992); J. A. Crook, Legal Advocacy in the Roman World (London 1995); D. Mantovani, Iuris scientia e Honores. Contributo allo studio dei fattori sociali nella formazione giurisprudenziale del diritto romano (III-I sec. A.C.), in: Nozione, formazione e interpretazione del diritto dall'età romana alle esperienze moderne. Ricerche dedicate al Professor Filippo Gallo 1 (Neapel 1997) 617-680.
[3] Zu den Prozessen s. E. Narducci, Processi ai politici nella Roma antica (Bari 1995) und M. C. Alexander, Trials in the Late Roman Republic 149 BC to 50 BC (Toronto 1990); zum Einfluß der Rhetorik auf Gerichtsreden: E. Narducci, Cicerone e l'eloquenza romana. Retorica e progetto culturale (Rom-Bari 1997).
[4] Th. Mommsen, Römisches Strafrecht (Leipzig 1899) 149. 165-166. 374-378. 427-429; M. Kaser - K. Hackl, Das römische Zivilprozeßrecht (München 1996) 209-217 (§ 29. Prozeßvertreter und Beistände). Die Darstellungen von Experten mit juristischem Fachwissen im Beraterstab (consilium) einzelner Richter wird im Rahmen der vom Autor geplanten Abhandlung über die Bildquellen zur römischen Gerichtsbarkeit untersucht.
[5] Th. Mommsen - P. Krüger, Corpus Iuris Civilis. Volumen primum (institutiones et digesta) (Berlin 1908); J. Baviera, Fontes iuris romani anteiustiniani. Pars altera (auctores) (Florenz 1968).
[6] Crook a.O. 58-118.
[7] Kunkel a.O.; D. Liebs, Römische Jurisprudenz in Africa (Berlin 1993) 7-22; P. Herrmann, Karriere eines prominenten Juristen aus Thyateira, Tyche 12, 1997, 111-123.
[8] Liebs a.O. 5: Die Tätigkeit als iuris consulti erwähnt keine der zahlreichen Inschriften auf Neraz (PIR N [1987] 60) und Javolen (PIR J [1966] 14), und nur je eine auf Mäcian (H. G. Pflaum, Les carrières procuratoriennes equestres sous le Haut-Empire Romain [1960] Nr. 141) und Licinius Rufinus (PIR L [1970] 236).
[9] P. Zanker, The Mask of Socrates: The Image of the Intellectual in Antiquity (Berkeley-Oxford 1995).
[10] Plut., comp. (Dem. et Cic.) 1, 6.
[11] F. Johansen, Ritratti antichi di Cicerone e Pompeo Magno, AnalRom 8, 1977, 36-39; H. R. Goette, Zum Bildnis des "Cicero", RM 92, 1985, 291-318; T. Schäfer, Cicero in Hannover. Eine Geschlechtsumwandlung, RM 101, 1994, 141-148.
[12] F. Wieacker, Cicero als Advokat (Berlin 1965). Zur Differenzierung und Konkurrenz von Rednern und Juristen s. etwa H. Hausmaninger - W. Selb, Römisches Privatrecht8 (Wien 1997) 59-62.
[13] H.A., Sev. Alex. 31, 4: Vergilium autem Platonem poetarum vocabat (scil. Severus Alexander) eiusque imaginem cum Ciceronis simulacro in secundo larario habuit, ubi et Achilis et magnorum virorum.
[14] Das Portrait des Apuleius auf einer spätantiken Kontorniate ist in diesem Zusammenhang insoweit einer Anmerkung wert, da von dem Schriftsteller eine Verteidigungsrede überliefert ist. K. Schefold, Die Bildnisse der antiken Dichter, Redner und Denker (Neuaufl. Basel 1997) 428 Abb. 317; zu den Kontorniaten s. etwa E. Alföldi-Rosenbaum, Imperial Portraits on the Contorniates, in: J. Bouzek - I. Ondrejová, Roman Portraits (Mainz 1997) 83-87.
[15] Rom, Museo Nazionale. 189 x 36 x 27 cm. Datierung: 3. Jh. n. Chr. Th. Mommsen, Constitutiones corporis munimenta, ZRG 12, 1891, 146-149 (Abb.) = ders., Juristische Schriften 3 (Berlin 1907) 286-289 (Abb.); Helbig4 III 301-302 Nr. 2374; A. Giuliano, Museo Nazionale Romano I 2, Le sculture (Rom 1981) 41-42 (Abb.).
[16] Gaius 1, 5: Constitutio principis est quod imperator decreto vel edicto vel epistula constituit.
[17] CIL VI 29814 = ILS 7211. Der gleiche Text findet sich auf einem weiteren Buchrollenbehälter: [Cons-]/tit[ut-]/ione/s/ [c]orp(oris) munimenta (CIL VI 29815). Dieses fragmentarisch erhaltene Exemplar diente wohl ebenso als Statuenstütze (Mommsen, Constitutiones a.O. 286-289 [Abb.]).
[18] Zur Rechtsvertretung von Kollegien s. etwa den Titel Dig. 3. 4 (Quod cuiuscumque universitatis nomine vel contra eam agatur).
[19] Mailand, Museo Archeologico. 116 x 107 cm. Datierung: Konstantinische Zeit. H. Gabelmann, Die Werkstattgruppen der oberitalischen Sarkophage (Bonn 1973) 226 Nr. 111 Taf. 43, 2; ders., Antike Audienz- und Tribunalszenen (Darmstadt 1984) 194-195 Nr. 93 Taf. 32, 2.
[20] CIL 5, 5894: D(is) m(anibus) / C. Valeri / Petroniani decur(ionis), pontif(icis), sacerd(otis) / iuven(um) Med(iolaniensium), causidic(i), / quinqu(ies) gratuit(o) legation(ibus) urbic(is) / et peregrin(is) pro re p(ublica) sua funct(i). / Vixit ann(is) XXIII mens(ibus) VIIII d(iebus) XIIII. / C. Valerius Eutychianus / VI vir aug(ustalis) pater / fil(io) incompar(abili) et sibi.
[21] Neapel, Museo Nazionale. H 47 cm, L 63 cm. Datierung: zwischen 62 und 79 n. Chr. S. C. Nappo, Fregio dipinto dal "praedium" di Giulia Felice con rappresentazione del foro di Pompei, RSP 3, 1989, 85 Abb. 8; David a.O. (Anm. 2) 408 Abb. 1.
[22] Rom, Palazzo Colonna. 24 x 66 cm. Datierung: 1. Viertel des 1. Jhs. Th. Mommsen, De testamenti ad praetorem allati imagine in anaglypho Columnensi, Gesammelte Schriften 3 (Berlin 1907) 314-318 (Abb.); H. Wrede, Scribae, Boreas 4, 1981, 108-109 Nr. 2; Th. Schäfer, Imperii insignia (Mainz 1989) 256-257 Nr. 11 Taf. 31, 2-3; F. Carinci u.a., Catalogo della galleria colonna in Roma (Rom 1990) 258-261 Nr. 139 (Abb.); David a.O. (Anm. 2) 408 Abb. 2; T. Giménez-Candela, Der magistratische Akt auf einem Relief des Palazzo Colonna, in: R. Feenstra u. a., Collatio Iuris romani. Études dédiées à H. Ankum à l'occasion de son 65e anniversaire 1 (Amsterdam 1995) 116-122 (Abb.).
[23] Die Vermutung von Wrede a.O. 109, daß die Person ein Schreiber sein könnte, ist auf Grund der oben aufgezeigten Parallelen unwahrscheinlich. Die Siebenzahl der Zeugen (s.u.) wäre jedenfalls durch diese Interpretation nicht mehr gegeben.
[24] Der obere Abschluß des Reliefs mit den meisten Köpfen und den fasces ist modern ergänzt. Unter den dargestellten Personen könnten Mitglieder des consilium oder Leute aus dem Volk vermutet werden. Die Siebenzahl auf der linken Seite ergab sich jedoch aus rein symmetrischen Gründen.

© Reinhard Selinger, Wien
e-mail:
reinhard.selinger@univie.ac.at

This article will be quoted by R. Selinger, Der Jurist in der römischen Kunst, in: Altmodische Archäologie. Festschrift für Friedrich Brein, Forum Archaeologiae 14/III/2000 (http://farch.net).



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